Unfall und Erstschaden
Hergang, Primärverletzung und lückenlosen medizinischen Verlauf voneinander abgrenzen und dokumentieren.
Ich betreue Mandanten in ganz Berlin und ganz Deutschland - telefonisch und digital! Sie müssen nicht persönlich in meine Kanzlei kommen.
Bleiben nach einem Unfall dauerhafte körperliche oder geistige Beeinträchtigungen, kann die Invaliditätsleistung wirtschaftlich erheblich sein. Streit entsteht häufig über Unfallbegriff, fristgerechte Feststellung, Invaliditätsgrad und die Mitwirkung von Vorerkrankungen.
Für die Höhe und Durchsetzbarkeit der Invaliditätsleistung sind besonders wichtig:
Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Fristen, Invaliditätsbemessung und der Frage, ob die Kürzung des Versicherers medizinisch und vertraglich trägt.
Hergang, Primärverletzung und lückenlosen medizinischen Verlauf voneinander abgrenzen und dokumentieren.
Gliedertaxe, Funktionsbeeinträchtigung und ärztliche Bewertung mit den Bedingungen abgleichen.
Eintritt, Feststellung und Geltendmachung der Invalidität anhand der konkreten Bedingungen kontrollieren.
Abzüge wegen Vorschäden prüfen und die Leistung einschließlich Progressionsstaffel neu berechnen.
Der Versicherer prüft nicht nur, ob ein Unfall stattgefunden hat. Anspruch und Höhe entstehen erst aus der Kette von Unfall, Erstschaden, dauerhafter Invalidität und vertraglicher Berechnung.
Unfall, Primärverletzung und bleibende Funktionsbeeinträchtigung müssen medizinisch nachvollziehbar verbunden werden.
Für die Höhe zählt der dauerhafte Funktionsverlust, nicht allein die Bezeichnung einer Verletzung.
Invaliditätsgrad, Versicherungssumme, Progression und zulässige Mitwirkungsabzüge ergeben erst zusammen den Zahlungsbetrag.
Das hängt von den vereinbarten Bedingungen ab. Häufig bestehen getrennte Fristen für den Eintritt der Invalidität, ihre ärztliche Feststellung und die Geltendmachung beim Versicherer.
Bei benannten Körperteilen richtet er sich regelmäßig nach der Gliedertaxe und dem Funktionsverlust. Sonst wird die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit medizinisch bewertet.
Nur nach Maßgabe der Bedingungen und bei nachgewiesener Mitwirkung. Der konkrete Anteil darf nicht pauschal angenommen werden.
Nein. Die Unfallversicherung knüpft an unfallbedingte dauerhafte Invalidität an; die BU-Versicherung an die Fähigkeit, den konkreten Beruf auszuüben.
vor 3 Monaten
Herr Lerch hat mich in meinem Verfahren sehr professionell, ruhig und engagiert unterstützt. Besonders positiv fand ich die ehrliche Einschätzung meines Falls sowie die klare Kommunikation während des gesamten Verfahrens. Dank seiner Strategie und Vorbereitung konnte ein deutlich besseres Ergebnis erzielt werden als ursprünglich im Strafbefehl vorgesehen. Ich habe mich jederzeit gut beraten und ernst genommen gefühlt. Ich kann Herrn Lerch daher definitiv weiterempfehlen und bedanke mich nochmals für die Unterstützung. B.Paal
vor 5 Monaten
Vollste Zufriedenheit! Ich brauchte ein Gutachten für die Anerkennung von Berufserfahrung für mein Studium und habe den ganzen Prozess über eine sehr professionelle Begleitung und Beratung von Hr. Lerch erhalten. Das das Anerkennungsgesuch angenommen wurde war dann nur die Kirsche auf der Sahnehaube!
vor 5 Monaten
Vielen Dank für Ihre unverzügliche Unterstützung in meinem doch sehr komplexen Fall. Kann Sie nur weiterempfehlen - Zuverlässig, sympathisch, unkompliziert!
Schritt 1
Sie schildern den Verlauf und übermitteln Police, Bedingungen sowie die Entscheidung des Versicherers.
Schritt 2
Vertrag, Einwände, Fristen und Nachweise werden strukturiert gegenübergestellt.
Schritt 3
Sie erhalten eine verständliche Einschätzung zu Anspruch, Risiken und wirtschaftlich sinnvollen Optionen.
Schritt 4
Wir stimmen die außergerichtliche Durchsetzung und erforderlichenfalls gerichtliche Schritte ab.
Dr. Philipp Lerch vertritt Versicherungsnehmer bei abgelehnten oder gekürzten Invaliditätsleistungen. Entscheidend sind die Sicherung vertraglicher Fristen, eine belastbare medizinische Bewertung und die korrekte Berechnung der Leistung.

Übersicht zu abgelehnten und gekürzten Versicherungsansprüchen.
Wenn statt der unfallbedingten Invalidität die Fähigkeit zur Berufsausübung im Mittelpunkt steht.
Wenn der Versicherer nach einem Todesfall die vereinbarte Leistung verweigert.