Anspruch und Höhe
Wir ordnen ein, ob Sie pflichtteilsberechtigt sind und welche Quote für die Berechnung maßgeblich ist.
Deutschlandweit
Sie wurden enterbt oder erhalten keine verlässliche Auskunft über den Nachlass? Wir klären Ihre Ausgangslage und unterstützen Sie dabei, Ihren Pflichtteil nachvollziehbar zu beziffern und konsequent geltend zu machen.
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Was jetzt wichtig ist
Ein Pflichtteilsanspruch lässt sich häufig erst beurteilen, wenn Erbfolge, Nachlass und frühere Vermögensübertragungen zusammen betrachtet werden.
Wir ordnen ein, ob Sie pflichtteilsberechtigt sind und welche Quote für die Berechnung maßgeblich ist.
Auskunft, Nachlassverzeichnis und Wertermittlung schaffen die Grundlage für eine belastbare Bezifferung.
Wir begleiten die Aufforderung an die Erben, Verhandlungen und – falls erforderlich – die gerichtliche Durchsetzung.
Klarheit schaffen
Sie müssen den Nachlass nicht bereits vollständig kennen. Gerade fehlende Informationen sind häufig der Ausgangspunkt für das weitere Vorgehen.
Der Ablauf

Ihr Ansprechpartner
Dr. Philipp Lerch nimmt sich Zeit, Ihre familiäre und wirtschaftliche Ausgangslage verständlich einzuordnen. Sie erhalten eine klare Einschätzung dazu, welche Informationen fehlen und welche nächsten Schritte in Ihrem Fall sinnvoll sind.
Häufige Fragen
Insbesondere enterbte Kinder und Ehegatten können pflichtteilsberechtigt sein. Eltern kommen in bestimmten Konstellationen ebenfalls in Betracht. Entscheidend sind die konkrete Familien- und Erbfolge sowie mögliche Verfügungen von Todes wegen.
Der Pflichtteil entspricht grundsätzlich der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Für die konkrete Berechnung müssen Erbquote, Nachlasswert, Verbindlichkeiten und mögliche ergänzungspflichtige Schenkungen eingeordnet werden.
Pflichtteilsberechtigte können von den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Je nach Situation kommen ein Nachlassverzeichnis, ergänzende Belege und eine Wertermittlung in Betracht.
Schenkungen des Erblassers können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Ob und in welchem Umfang sie anzurechnen sind, hängt insbesondere von Zeitpunkt, Art und Empfänger der Schenkung ab.
Pflichtteilsansprüche unterliegen der Verjährung. Der genaue Fristbeginn hängt von den Umständen des Erbfalls und Ihrer Kenntnis ab. Lassen Sie die Frist deshalb frühzeitig anhand Ihres Falls prüfen.
Schildern Sie kurz Ihre Situation. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich.
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