Beide Seiten beauftragen
Schließt der Makler mit Käufer und Verkäufer Verträge, müssen beide Seiten sich in gleicher Höhe zur Provision verpflichten.
Deutschlandweite Erstprüfung
Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses als Verbraucher darf die Käuferseite unter bestimmten Voraussetzungen nicht stärker mit Maklerkosten belastet werden als die Verkäuferseite. Ob Sie zu viel gezahlt haben, prüfen wir kostenlos.
Kostenlose Erstprüfung startenKostenlose Erstprüfung. Bei Bedarf und nach Ihrem Auftrag machen wir Ihren Rückforderungsanspruch für Sie ohne Kostenrisiko geltend.
Ob ein Anspruch besteht, hängt von der konkreten Vertrags- und Zahlungssituation ab. Für eine Klage ist eine gesonderte Vereinbarung erforderlich.
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Ihr Immobilienkauf
Vertrauliche Anfrage. Ihre Angaben werden nur zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet.
Die Rechtslage kurz erklärt
Für Verbraucher, die eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus kaufen, begrenzt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Belastung der Käuferseite. Entscheidend ist, wer den Makler beauftragt hat und was beide Seiten vereinbart und gezahlt haben.
Schließt der Makler mit Käufer und Verkäufer Verträge, müssen beide Seiten sich in gleicher Höhe zur Provision verpflichten.
Eine Weitergabe von Maklerkosten an die andere Seite ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die beauftragende Seite muss mindestens gleich stark verpflichtet bleiben.
Eine abweichende Vereinbarung kann unwirksam sein. Ob Sie Geld zurückverlangen können, ergibt sich aus den Unterlagen und dem Zahlungsweg.
Die Teilungsregeln gelten für Rechtsverhältnisse, die ab dem 23. Dezember 2020 entstanden sind. Rechtsgrundlagen: § 656b BGB, § 656c BGB, § 656d BGB und Übergangsregelung.
Worauf es ankommt
Für die erste Anfrage reichen Ihre Angaben im Formular. Wenn Unterlagen vorhanden sind, helfen sie bei der anschließenden Einordnung.
Der Ablauf

Ihr Ansprechpartner
Sie erhalten eine verständliche Einschätzung zur Provisionsvereinbarung, den Zahlungen und den nächsten rechtlichen Schritten. Bevor Sie uns weiter beauftragen, erläutern wir Ihnen das Vorgehen und die Honorarvereinbarung.
Persönlich · transparent · vertraulich
Häufige Fragen
Bei einem Verbraucherkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses gelten besondere Regeln. Hat der Makler mit Käufer und Verkäufer einen Vertrag geschlossen, müssen beide sich in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichten. Hat nur eine Seite den Makler beauftragt, kann die andere Seite nur unter bestimmten Voraussetzungen und höchstens in gleicher Höhe zur Zahlung oder Erstattung verpflichtet werden. Der Einzelfall entscheidet.
Das kann möglich sein, wenn eine unwirksame Provisionsvereinbarung vorliegt oder eine Zahlung ohne wirksamen Rechtsgrund erfolgte. Dafür müssen insbesondere Maklervertrag, Kaufvertrag, Rechnung und Zahlungsnachweise geprüft werden.
Die gesetzlichen Teilungsregeln gelten für Rechtsverhältnisse, die ab dem 23. Dezember 2020 entstanden sind. Bei älteren Käufen oder Verträgen kann eine andere Rechtslage gelten. Auch die Frage einer möglichen Verjährung hängt von den Umständen ab.
Die §§ 656b bis 656d BGB betreffen den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher. Bei anderen Immobilien prüfen wir die Vertragslage gesondert.
Die erste Prüfung Ihrer Angaben ist kostenlos und unverbindlich. Für die außergerichtliche Durchsetzung vereinbaren wir, soweit gesetzlich zulässig, ein Erfolgshonorar: Unser Honorar fällt dann nur bei Erfolg an. Wird eine Klage nötig, besprechen wir Vorgehen und Kosten mit Ihnen und treffen dafür eine gesonderte Vereinbarung. Ohne Ihren Auftrag werden wir nicht tätig.
Die Erstprüfung Ihrer Angaben ist kostenlos und unverbindlich.